Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) regelt den Energiebedarf von Gebäuden. Dieses Gesetz löst die Energieeinsparverordnung (EnEV) ab und führt ihre Inhalte mit dem Energieeinspargesetz (EnEG) und dem Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmG) in einer Verordnung zusammen. Die Mindestanforderungen des neuen Gesetzes für Neubauten entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Regelungen. Die Kriterien für die bauliche Hülle wurden gelockert.
Das GEG trat am 01.11.2020 in Kraft. Es ist für alle Gebäude, die beheizt oder klimatisiert werden. Die Vorgaben betreffen Heiztechnik und Dämmstandards für Gebäude. Um das Energiebudget eines Gebäudes zu ermitteln, werden neben der Raumheizung und -kühlung auch die Warmwasserbereitung, der Betrieb der Lüftungsanlage und der Betrieb von Heizungspumpen, Heizkessel und Regler berücksichtigt.
Änderungen durch das GEG
- Niedrigstenergiegebäude: die Definition nach der europäischen Richtlinie zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist im GEG verankert und mit konkreten Werten versehen. Der Energiebedarf von Gebäuden mit Niedrigstenergiegebäuden entspricht dem von Neubauten, dh. KfW-Effizienzhaus 55 oder besser.
- Anrechenbarkeit von Strom aus Erneuerbaren Energien: Selbsterzeugter Strom von gebäudenahen Photovoltaikplatten, welcher selbst genutzt wird, kann auf den Primärenergiebedarf mit bis zu 45% angerechnet werden. Bei Nichtwohngebäuden kann der Photovoltaikstrom bei der Deckung von mindestens 15% des Wärme- bzw Kältebedarfs gefördert werden.
- Konventionelle Anlagentechnik: Ab 2026 wird der Einbau von Öl- oder Kohle-Heizkesseln verboten. Bei Heizkesseln besteht eine Nachrüstpflicht, wenn sie als 30 Jahren ist, eine Konstanttemperaturrechnik verwendet oder nur eine Heizleistung bei 4 bis 400 kW hat.
- Treibhausgasemissionen: Das Berechnungsverfahren im GEG wird einheitlich.
- Energieausweis (Beispiele): Verpflichtende Angaben zur Treibhausgasemissionen und Vor-Ort-Begehungen mit aussagekräftigem Bildmaterial. Energieberater müssen eine verpflichtende energetische Beratung beim Kauf einer Immobilie oder Sanierung eines Ein- oder Zweifamilienhauses durchführen. Der Primärenergiebedarf kann bis 2023 noch mit DIN V 4108-6 berechnet werden, danach greift nur noch DIN V 18599:2018-09.
- Innovationsklausel: Die Innovationsklausel im GEG 2020 fokussiert nicht mehr auf einzelne Gebäude, sondern auf Regionen. Künftig wird nicht mehr jedes Gebäude anhand seines Energiebedarfs gemessen, sondern das gesamte Quartier. Wenn andere Gebäude in der Nähe sehr energieeffizient sind, können andere Gebäude unrenoviert bleiben.
Anforderungen an Neubauten
Der Neubau nimmt den größten Teil des Gesetzes ein. Ziel der GEG ist es, die Umweltauswirkungen des Energiebedarfs neuer Gebäude auf die Heizungs- und Warmwasserbereitung zu begrenzen. Um dies zu ermitteln, gibt es zwei unterschiedliche Berechnungsmethoden. Die übliche Methode ist die Berechnung der Primärenergie, die ein Neubau benötigt.
Alternativ ist es jedoch auch möglich, die Menge an zulässigen Treibhausgasen zu berechnen, die ein Gebäude erzeugen kann. Wenn Sie diese Berechnungsmethode verwenden möchten, wenden Sie sich zunächst an die zuständige Behörde. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Ablauf ihres Bauabschlusses Bericht über Ihre Investitionen, Energieverbrauch und Erfahrungen mit der Berechnungsmethode vorzulegen.
Um den zulässigen Primärenergiebedarf zu berechnen, berücksichtigen Sie den Energiebedarf des Gebäudes. Maßgeblich sind die eingesetzten Energieträger, die jeweils mit dem spezifischen „Primärenergiefaktor“ multipliziert werden. Elektrizität aus dem Netz schneidet schlecht ab, Erdgas liegt im Mittelfeld und Holzpellets haben einen besonders günstigen Primärfaktor. Fernwärme wird je nach Standort unterschiedlich bewertet, sie kann eine sehr klimafreundliche Option sein. Zudem ist es verpflichtend, einen Teil der Energieversorgung des Gebäudes mit erneuerbaren Energien zu decken.
Im Gebäudeenergiegesetz gibt es eine Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer Energien. Neue Gebäude müssen einen Teil ihres Wärme- und Kältebedarfs mit erneuerbarer Energie decken. Das genaue Verhältnis variiert je nach Energie:
Energieträger | Verpflichtender Anteil |
---|---|
Solarthermie | 15 Prozent |
eigener Ökostrom 1 | 15 Prozent |
Pflanzenöl 2 | 50 Prozent |
Holzpelletkessel 3 | 50 Prozent |
Wärmepumpe | 50 Prozent |
Kraft-Wärme-Kopplung | 50 Prozent |
Biomethan 4 | 50 Prozent |
Brennstoffzelle | 40 Prozent |
1 gebäudenah erzeugter und vorrangig selbst verbrauchter Ökostrom; mit eigener Photovoltaik-Anlage erfüllt, wenn: kWp PV ≥ Gebäudenutzfläche x 0,03 / Anzahl der beheizten Geschosse
2 flüssige Biomasse
3 feste Biomasse
4 gasförmige Biomasse, 30 Prozent: KWK-Anlage, 50 Prozent: Brennwertkessel
Einfluss von Primärenergie, Endenergie und Nutzenergie
Primärenergie: Sie schließt alle Prozesse der Energiebereitstellungen ein, vom Rohstoffabbau über den Transport bis zur Verwendung im Gebäude.
Endenergie: Sie wird dem Gebäude von außen zugeführt.
Nutzenergie: Sie wird im Gebäude tatsächlich für den angestrebten Zweck wie Raumheizung oder Wassererwärmung verwendet. Dazu zählen auch die „ Hilfsenergie“ also beispielsweise der Strom für Heizungspumpen.
Anforderungen an Bestandsgebäude
Keine Verschärfung des Anforderungsniveaus für Bestandsgebäude. Der Energiebedarf und die Verpflichtungen des Gebäudebestands bleiben unverändert. Allerdings wird die bisherige Regellücke in der EnEV geschlossen, in der kein Energiebedarf durch Aufbringen von Dämmschichten auf die Außenseite einer Bestandswand auferlegt werden konnte.
- Wärmedämmung
- Austausch alter Fenster und Außentüren
- Modernisierung der Heizung
- Integration von Lüftungsanlagen und Wärmerückgewinnung
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